Jahreswagen: Belegschaft muss deutlich weniger versteuern

05-JAN-10

(Val) Bekommt ein Arbeitnehmer vom Automobilhersteller oder einem Kfz-Händler ein neues Auto verbilligt zur Verfügung gestellt, muss er nicht mehr den überhöhten und zumeist nur auf dem Papier stehenden offiziellen Listenpreis seiner tatsächlichen Zuzahlung gegenüber stellten. Dadurch verringert sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil deutlich oder tritt überhaupt nicht mehr ein. Bislang war Ausgangspunkt die unverbindliche Preisempfehlung der Automobilherstellers, die aber bei der Automobilbranche in der Praxis wesentlich über dem Betrag liegt, zu dem der Wagen tatsächlich vom Händlerhof geht.

Dies hatte auch der Bundesfinanzhof bemängelt und den offiziellen Prospektpreis nicht als dazu geeignet gesehen, hieraus die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Sofern ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung freiwillig einen Rabatt gewährt, ist dieses geringere Angebot der Endpreis.

Gewährt nun ein Autohaus auf die unverbindliche Preisempfehlung generell einen Preisnachlass, kann dieser höchstens berücksichtigt werden. Darauf weist das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in einem Schreiben hin, wonach die Grundsätze des Urteils ab dem Jahr 2009 grundsätzlich anzuwenden sind (Az. IV C 5 - S 2334/09/10006).

Vom nunmehr geringeren Angebotspreis wird dann noch ein Abschlag von vier Prozent vorgenommen und vom ermittelten Ergebnis ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen. Aufgrund dieser neuen Regelung ergibt sich für Jahreswagen in der Praxis wohl kaum noch ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil.

Aus Sicht des Arbeitgebers stellt sich nun die Frage, wie er den üblichen Endpreis im Autohandel ansetzen soll. Hier gibt das BMF folgende Methoden an die Hand:
  1. Der übliche so genannte Hauspreis des Autohändlers ist der Ausgangswert.
  2. Lässt sich der tatsächliche Angebotspreis nicht ermitteln, darf aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils 80 Prozent der durchschnittlich gewährten Rabatte innerhalb der vergangenen drei Monate vom empfohlenen Preis abgezogen werden.
  3. Neben einem Barrabatt dürfen auch Preisnachlässe in anderer Form berücksichtigt werden - kostenlose Beifügung von Zubehör, Inspektionen ohne Berechnung, überhöhte Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens.
  4. Sofern ein Modell gerade erst auf den Markt gekommen ist, darf hier in den ersten drei Monaten ein Rabatt von pauschal sechs Prozent angesetzt werden.